Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bichler Installations- u. Sanitär GmbH, FN 92143f

AGB, Stand 02/2019 1 / 4

Download PDF

1. Geltung 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Bichler Installations und Sanitär GmbH) und na-türlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft (unabhängig vom Vertragstyp) und der Anbahnung desselben sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte und deren Anbahnung, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergän-zungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich anders verein-bart wird. 

1.2. Wird in einzelnen Bestimmungen dieser AGB der Begriff „unternehmerischer Kunde“ verwendet, so gilt die betreffende Bestimmung nur für solche Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumenten-schutzgesetz (kurz KSchG) sind. Umgekehrt gelten Bestimmungen, in welchen auf Verbraucher Bezug genommen wird, nur für solche Kunden, die Verbrau-cher im Sinne des § 1 KSchG sind. 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrunde-legung unserer AGB. Der Kunde unterwirft sich jeden-falls mit der Annahme der Lieferung bzw mit unserer Werkausführung der Geltung der gegenständlichen AGB, sofern wir auf diese im Zuge der Vertragsge-spräche oder des Vertragsabschlusses ausdrücklich oder konkludent hingewiesen haben. 

1.4. Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob wir diese kannten oder nicht oder ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen haben oder nicht. 

1.5. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt je-weils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung un-serer AGB, die auf unserer Homepage (www.bichler-installation.at) abrufbar ist. 

2. Angebot/Vertragsabschluss, Kostenvoran-schläge 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; techni-sche Auskünfte, Lösungsvorschläge, Beschreibungen, Proben, Muster etc. von uns sind ebenso ohne Gewähr. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer sonstigen auf den Vertragsabschluss gerichteten verbindlichen Erklärung von uns oder mit der Durchführung der Leistung zustande, falls eine solche schriftliche Auf-tragsbestätigung unterbleibt. 

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unse-rerseits oder von diesen AGB abweichende Vereinba-rungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

2.3. In Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern, Handbüchern, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netz-werke etc.) oder anderen Informations- oder Werbe-materialien enthaltene Angaben über vertragsgegen-ständliche Produkte und Leistungen, gleichgültig ob diese von uns selbst, dem Hersteller oder von Dritten stammen, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen verbindlichen Erklärung von uns gegenüber dem Kunden zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Kunde solche Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde, hat er dies uns ge-genüber offen zulegen, damit wir zu ihrer Richtigkeit Stellung nehmen können. 

2.4. Vorschläge des unternehmerischen Kunden zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes stellen ein ihn bin-dendes Angebot dar, wenn sie die Ware oder Leistung bestimmt genug beschreiben. Der unternehmerische Kunde ist an ein solches Angebot mindestens 14 Tage, nachdem es uns zugegangen ist, gebunden. 

2.5. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Be-stellung des Kunden ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Erbringung der Leistung widerspricht. Gegenüber dem Verbraucher gilt dies nur dann, wenn wir ihn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und ihm zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist eingeräumt haben. 

2.6. Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden Kostenvoranschläge ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt dies nur dann, wenn wir vor Erstellung des Kos-tenvoranschlages auf die Kostenpflicht sowie darauf, dass für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages nicht gewährleistet werden kann, ausdrücklich hingewiesen haben. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kos-tenvoranschlag gutgeschrieben. 

2.7. Erweist sich bei einem unverbindlichen Kosten-voranschlag eine Überschreitung von mehr als 15 % unvermeidlich, so werden wir den Kunden informieren. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag gegen Bezahlung der bisher von uns erbrachten Leis-tungen zurückzutreten. Überschreitungen bis 15 % gelten vom Kunden jedenfalls als akzeptiert. 

3. Preise 

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-schalpreis zu verstehen und gelten für den Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes (Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder – bei deren Unterbleiben – Beginn der Ausführung der Lie-ferung bzw der Leistung). 

3.2. Unsere Leistungen werden stets entgeltlich er-bracht. Wurde für eine Leistung kein Preis vereinbart, so haben wir Anspruch auf angemessenes Entgelt auf Basis des tatsächlichen Sach- und Zeitaufwands. Gleiches gilt auch für vom Kunden angeordnete Leis-tungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden. Für die Lieferung von Kleinstmengen und die Erbringung von kleinen Leistungen erfolgt die Ver-rechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehr-aufwandes. 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der je-weils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet. Verpackungs-, Trans-port-. Verladungs- und Versandkosten, Reise- und Nächtigungskosten, Barauslagen, Diskont- und Bank-spesen, an uns verrechnete ARA-Beiträge sowie ge-nerell alle uns im Zusammenhang mit der Vertragsab-wicklung treffenden Kosten aufgrund der Erfüllung umweltrechtlicher Vorschriften (z.B. Entsorgungskos-ten), sonstige Nebenkosten sowie alle im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Durchführung des Ver-trages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Ver-packung zurückzunehmen. 

3.4. Für von uns während der Normalarbeitszeit er-brachte Leistungen stehen uns die in den jeweils gel-tenden Preislisten festgelegten Stundensätze zu. Nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in Einheiten von 30 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe wie diese abgerechnet. 

3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsver-einbarung angemessen zu vergüten. 

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich verein-barten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich a) der Lohn-

kosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder 

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kos-tenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfeh-lungen der Paritätischen Kommissionen oder von Än-derungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpas-sung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsäch-lichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte, wobei sowohl eine Entgeltsenkung als auch eine Entgelter-höhung eintreten kann. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abge-schlossen wurde. 

3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.7 nur dann, wenn die Leistung erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, es sei denn, es wurde einzelvertraglich anderes vereinbart. 

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Au-ßenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemes-sen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. 

4. Beigestellte Ware 

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen. 

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Ge-währleistung oder einer sonstigen Haftung von uns. 

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Bei-stellungen liegen in der Verantwortung des Kunden, alle dadurch entstandenen Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 

5. Zahlung 

5.1. Wenn nichts anderes vereinbart, sind wir be-rechtigt, ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsab-schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und den Rest nach Leistungsfertigstellung in Rechnung zu stellen. Wird in Teilen geliefert bzw ausgeführt, so sind wir zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Wir haben das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. 

5.2. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insol-venzverfahren eröffnet, ist die Insolvenzmasse hin-sichtlich sämtlicher von uns zu erbringender Leistungen zur Vorausleistung verpflichtet. Wir sind daher berech-tigt, unverzüglich alle von uns zu erbringenden Leis-tungen bis zu unserer vollständigen Bezahlung aus-zusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nach-frist nicht bezahlt, sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich vorzeitig aufzulösen. 

5.3. Werden gegen eine von uns gelegte Rechnung binnen vier Wochen keine begründeten Einwendungen schriftlich erhoben, so gilt diese jedenfalls als geneh-migt. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und ihm zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist eingeräumt wurde. 

5.4. Die von uns gelegten Rechnungen sind, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb AGB, Stand 02/2019 2 / 4 

von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überwei-sen. Die Zahlung des unternehmerischen Kunden ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder un-serem Bankkonto gutgeschrieben wird und wir auch unbeschränkt über die Bankgutschrift verfügen können. Bei der Zahlung durch einen Verbraucher genügt es hingegen, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit der Rechnung den Überweisungsauftrag erteilt. Zah-lungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige Dritte oder auf andere Bankverbindungen befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht, es sei denn, wir haben einer solchen Zahlung ausdrücklich und schriftlich zu-gestimmt. 

5.5. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. 

5.6. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmun-gen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht ver-bindlich. 

5.7. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berech-nen wir einen Zinssatz iHv 5% p.a. 

5.8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen aus-gehandelt wird. 

5.9. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzu-ges unsere Leistungen auszusetzen oder die (teilwei-se) Auflösung des Vertrages zu begehren. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir außerdem berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 

5.10. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 

5.11. Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. 

5.12. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich fest-gestellt oder von uns anerkannt worden sind. Ver-brauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefug-nis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 

5.13. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 

5.14. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezah-lung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 12,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Darüber hinaus hat der Kunde auch alle anderen durch den Verzug entste-henden Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Be-treibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der Einschaltung von Rechtsanwälten, Inkassobüros, Kre-ditschutzverbänden etc.) zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. 

6. Bonitätsprüfung 

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass unsererseits eine Anfrage an die staatlich bevor-rechteten Gläubigerschutzverbände erfolgen kann. Weiters erfolgt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass im Fall seines Zahlungsverzuges sein Name, gegebenenfalls das Geburtsdatum und das Geschlecht, die Anschrift und der Beruf sowie der of-fene Saldo und die Mahndaten der Warenkreditevidenz durch uns übermittelt und an andere Warenkreditgeber zugänglich gemacht werden. 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, techni-schen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Aus-führung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund ein-schlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserlei-tungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforder-lichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwen-digen Angaben können bei uns angefragt werden. 

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leis-tungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be-hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. 

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wasser-mengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizu-stellen. 

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Vorausset-zungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge-genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund ein-schlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsaus-führung kostenlos versperrbare Räume für den Auf-enthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werk-zeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 

7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen An-gaben können bei uns angefragt werden. 

7.9. Dem Kunden stehen für die Erfüllung seiner Mit-wirkungspflichten keine Entgeltansprüche zu. 

8. Leistungsausführung 

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 

8.2. Dem Kunden zumutbare Änderungen bzw. Ab-weichungen von der von uns zu erbringenden Leistung, insbesondere weil diese geringfügig und sachlich ge-rechtfertigt sind, gelten als vorweg genehmigt. 

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Er-gänzung des Auftrages, so verlängert sich die Lie-fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 

8.4. Begehrt der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung 

Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt entsprechend dem notwendigen Mehraufwand ange-messen. 

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 

9. Leistungsfristen und Termine 

9.1. Ist kein genauer Zeitpunkt/Zeitraum vereinbart, zu dem wir unsere Leistungen erbringen müssen, so gilt eine Erfüllung binnen angemessener, mindestens 14-tägiger Frist als vereinbart. 

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in un-serem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten ge-mäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstel-lungstermine entsprechend hinausgeschoben. 

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 1,5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu ver-rechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 

9.5. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Ebenso handelt es sich bei Lieferfristen um „Circa“-Angaben. Der Lauf von Lieferfristen beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch – unbeschadet uns darüber hinaus zustehender weiterer Rechte – niemals vor Leistung der vom Kunden bei Vertragsabschluss zu leistenden Zahlung; ist der Kunde mit weiteren bis zum Ablauf der Lieferfrist fälligen Zahlungen in Verzug, wird die Lie-ferfrist bis eine Woche nach Eingang der betreffenden Zahlungen gehemmt. 

9.6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zu-mindest 14 Tagen zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Andro-hung des Rücktritts zu erfolgen. 

10. Leistungsumfang 

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandset-zungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vor-handenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sani-tären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. 

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. 

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instand-setzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen. 

11. Gefahrtragung 

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an ei-nen Transporteur übergeben. 

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten AGB, Stand 02/2019 3 / 4 

uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschlie-ßen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Ver-sandart. 

12. Annahmeverzug 

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in An-nahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseiti-gung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder ver-hindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lager-gebühr in der in Punkt 9.4 festgelegten Höhe zusteht. 

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Ver-trag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Scha-denersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig. 

12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 

13. Eigentumsvorbehalt 

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezah-lung unser Eigentum. Zu jenen Ansprüchen, die voll-ständig zu bezahlen sind, gehören zusätzlich zu dem für die eigentliche Leistung geschuldeten Entgelt auch alle Nebenforderungen, wie zum Beispiel Zinsen, Kosten und Aufwandsersatzansprüche. Werden die Forderungen aus der Warenlieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Ei-gentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo. 

13.2. Vor vollständiger Bezahlung unserer Ansprüche im Sinne des Punktes 13.1 ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zu-stimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kauf-preisforderung unseres Kunden gegen den Käufer bereits jetzt als an uns abgetreten. 

13.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung unserer Ansprüche im Sinne des Punktes 13.1 in sei-nen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Ab-tretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unter-lagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 

13.4. Die Begründung von vertraglichen Sicherungs-rechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren gepfändet oder von sonstigen Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und uns spätestens in-nerhalb von 24 Stunden davon zu informieren. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfah-ren eröffnet, so gilt der letzte Satz sinngemäß und ist der Insolvenzmasse die Veräußerung der unter Vor-behaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung untersagt. 

13.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vor-behaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Ver-brauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung 

des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unse-res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe-haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies bei Gefahr im Verzug oder nach angemessener Vorankündigung. 

13.7. Punkt 5.14 gilt sinngemäß auch für die Gel-tendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes. 

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbe-haltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten. 

14. Schutzrechte Dritter 

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden diesbezüglich Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter ein-zustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der An-sprüche ist offenkundig. 

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich in jedem Fall schad- und klaglos. 

14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 

14.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kun-denunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, haftet ausschließlich der Kunde dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die voran-stehenden Bestimmungen gelten sinngemäß. 

15. Unser geistiges Eigentum 

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sons-tige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geis-tiges Eigentum. 

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügung-Stellung einschließlich auch nur aus-zugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung. 

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Ge-heimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 

16. Gewährleistung 

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzli-che Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für un-sere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. 

16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht über-nommen hat oder ein Annahmeverzug im Sinne des Punktes 12. vorliegt. 

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. 

16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 

16.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des un-ternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 

16.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden un-berechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit und/oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

16.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu be-weisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt be-reits vorhanden war. 

16.8. Zur Behebung von Mängeln hat uns der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzö-gerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

16.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unter-nehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Ge-schäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind un-verzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 

16.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa-chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

16.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwen-dungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

16.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachen-behebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

16.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

16.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sons-tigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 

16.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll ge-eignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert. 

16.16. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unter-nehmerischen Kunden an uns zu retournieren. 

16.17. Die Kosten für den Rücktransport der mangel-haften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehme-rische Kunde. 

16.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unver-zügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen. 

16.19. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und/oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzug, die auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: 

a) Die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. sind nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel; 

b) ungeeignete oder unsachgemäße, nicht von uns durchgeführte Inbetriebnahme, Montage, Behandlung, Wartung, Pflege, Bedienung, Instandhaltung, Lage-rung, Reparaturversuche, (Änderung der) Konfiguration durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte; 

c) Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedie-nungs- und Installationsvorschriften oder natürliche Abnutzung etc; 

d) Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben; AGB, Stand 02/2019 4 / 4 

e) Verstöße gegen die den Kunden treffenden Mit-wirkungs-, Unterstützungs- und sonstigen Pflichten; 

f) ungeeignete oder unsachgemäße Betriebsbedin-gungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; 

g) mechanische oder elektrische Beschädigungen oder ähnliches; 

h) Fälle höherer Gewalt sowie alle sonstigen Ursa-chen, die außerhalb des Einflussbereiches oder der Sphäre von uns sind. 

17. Haftung 

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Schlechterfüllung etc. haften wir für Schäden gegenüber unternehmerischen Kunden nur dann, wenn uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung des Schadens an uns vorliegen. Ausgenommen davon ist die nach dem Gesetz nicht abdingbare Haftung, insbesondere für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz. 

17.2. Regressansprüche des unternehmerischen Kunden uns gegenüber (insbesondere nach § 933b ABGB) werden im gesetzlich zulässigen Umfang aus-geschlossen. 

17.3. Gegenüber Verbraucher gilt Punkt 17.1 mit der Einschränkung, dass unsere Haftung lediglich bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. 

17.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-pflichtversicherung. 

17.5. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 

17.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Mo-naten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger ge-richtlich geltend zu machen. Verletzt der unternehme-rische Kunde die ihn nach Punkt 16.9 treffenden Un-tersuchungs- und/oder Rügepflichten, so erlöschen auch seine Schadenersatzansprüche. 

17.7. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprü-che gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. 

17.8. Unsere Haftung ist außerdem ausgeschlossen für Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt 16.19 genannten Umstände beruhen, sowie für mit-telbare Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Nutzungs- und Produkti-onsausfälle sowie daraus resultierende Kosten, Fol-geschäden und ähnliches. 

17.9. Die in den voranstehenden Punkten enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sons-tigem Rechtsgrund resultieren, sowie für Mangelfol-geschäden. 

17.10. Der unternehmerische Kunde ist für das Vorlie-gen sämtlicher Voraussetzungen für Gewährleistungs-, Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche gegen uns, einschließlich des Vorliegens von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweispflichtig. 

17.11. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenver-sicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnah-me dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Ver-sicherungsprämie). Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich allfälli-ger Regressansprüche schad- und klaglos zu halten. 

18. Salvatorische Klausel 

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

18.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unterneh-merische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Er-satzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Er-gebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 

19. Allgemeines 

19.1. Soweit der vorliegende Vertrag keine Regelung enthält und diese auch nicht durch Auslegung des Vertragswillens gewonnen werden kann, ist aus-schließlich materielles österreichisches Sachrecht un-ter Ausschluss nationaler und internationaler Verwei-sungsnormen anwendbar. 

19.2. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Linz. 

19.3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz ört-lich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind. 

19.4. Soweit gesetzlich zulässig verzichtet der unter-nehmerische Kunde darauf, das Rechtsgeschäft/den Vertrag wegen Irrtums oder sonstigen Gründen ganz oder teilweise anzufechten. 

19.5. Die Abtretung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen des Kunden bedarf zu ihrer Wirk-samkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustim-mung. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen zu Fi-nanzierungszwecken an Dritte abzutreten. 

19.6. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge teilweise oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben. Am Ver-tragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ändert sich dadurch nichts. 

19.7. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustim-mung, dass die den Kunden betreffenden personen-bezogenen Daten insoweit (im Sinne des Daten-schutzgesetzes) verarbeitet, überlassen oder übermit-telt werden, als dies zur Erfüllung des Vertrages not-wendig, zweckmäßig oder gesetzlich vorgesehen ist. Unter diesen Umständen erklärt der Kunde ausdrück-lich sein Einverständnis, dass seine Daten von uns automationsgestützt gespeichert und verarbeitet wer-den. 

19.8. Der Schriftform im Sinne dieses Vertrages wird, sofern im Einzelfall nicht anderes festgelegt ist, auch durch Telefax genügt. 

19.9. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat uns der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu geben. Schriftliche Mitteilungen an die je-weils andere Partei gelten jedenfalls als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.